Satzung

S A T Z U N G
für die
„Parteifreie Wählergruppe (PWG) Kaisheim e.V.“
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mitglieder

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „Parteifreie Wählergruppe (PWG) Kaisheim e.V.“

Er wurde am 02.02.1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Nummer VR 50786 eingetragen.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Kaisheim.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Vereinszweck

 

1.     Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidatinnen und Kandidaten. Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen, insbesondere auf Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit.

 

2.     Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein insbesondere bei Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der Parteifreien Wählergruppe (PWG) als Kandidatinnen und Kandidaten benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Marktgemeinde und ihrer Bürger entscheiden.

 

3.     Werbung von Mitgliedern, um diese in die kommunalpolitische Willensbildung einzubinden.

 

4.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.     die Vereinsämter sind Ehrenämter

 

§ 3       Mitglieder

 

Mitglied kann jede wahlberechtigte Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu bestätigen.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30.09. eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31.12. eines Jahres wirksam.

Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse der Vorstandschaft und gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei.

 

§ 4       Mitgliedsbeiträge

 

Von den Vereinsmitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

Ehrenmitglieder und Mitglieder die das 80. Lebensjahr vollendet haben sind von der Beitragspflicht befreit.

Geleistete Mitgliedsbeiträge können nicht erstattet werden

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.     die Mitglieder haben das Recht,

a, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben,

b, in die Vorstandschaft gewählt zu werden.

 

2.     Die Mitglieder haben die Pflicht,

a, die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu

               entrichten,

b, die von der Mitgliederversammlung und von der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse als bindend

                anzuerkennen.

 

§ 6       Organe des Vereins

 

1.     Organe des Vereins sind

a, Vorstand, gemäß § 26 BGB                           laut § 7

b, Vorstandschaft (erweiterter Vorstand)          laut § 8

c, Mitgliederversammlung                               laut § 12

 

§ 7       Vorstand gemäß § 26 BGB

1.     Der Vorstand besteht aus Folgenden Vereinsmitgliedern:

a, Dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden)

b, Dem Stellvertretenden Vorsitzenden (der stellvertretenden Vorsitzenden)

c, Dem Schatzmeister (der Schatzmeisterin)

d, Dem Schriftführer (der Schriftführerin)

im nachstehenden Text der Satzung ist aus Gründung der Vereinfachung nur die männliche Form des Amtes genannt.

2.     Der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertritt den Verein gemäß § 26 BGB jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis gilt:

Der stellvertretende Vorsitzende darf den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn in Textform zur Vertretung beauftragt hat.

Der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein jeweils allein, wenn:

a, Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende sie dazu beauftragt hat,

                oder

b, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert ist.

Im Außenverhältnis gilt:

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag ab 300 EURO bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaft.

 

§ 8       Vorstandschaft (erweiterter Vorstand)

1.     Die Vorstandschaft besteht aus Folgenden Vereinsmitgliedern:

a, Dem Vorsitzenden

b, Dem stellvertretenden Vorsitzenden

c, Dem Schatzmeister

d, Dem Schriftführer

e, Den Beisitzern

f, den Mandatsträgern im Marktgemeinderat Kaisheim

2.     Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.     Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4.     Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

5.     Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft laut Ziffer 1a bis 1e vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

6.     Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

7.     Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Außerdem erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds durch Amtsenthebung, durch Rücktritt, Ausschluss aus dem Verein, oder durch den Tod.

 

§ 9       Zuständigkeit der Vorstandschaft

1.     Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

a, Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b, Einberufung der Mitgliederversammlung

c, Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d, Verwaltung des Vereinsvermögens

e, Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes

f, Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

g, Beschlussfassung über Ehrungen

 

§ 10     Sitzung der Vorstandschaft

1.     Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig in Textform, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

2.     Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend ist.

3.     Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

4.     Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Das Protokoll ist an die Vorstandschaftsmitglieder zu verteilen. Wird innerhalb von 2 Wochen nach der Verteilung kein Einspruch gegen das Protokoll erhoben, gilt es als verbindlich.

Über Einsprüche gegen das Protokoll wird bei der nächsten Vorstandschaftssitzung beraten und beschlossen.

 

§ 11     Kassenführung

1.     Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

2.     Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

3.     Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen.

4.     Die Jahresrechnung ist der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12     Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jedem Kalenderjahr einmal jährlich vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, in Textform unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2.     Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

3.     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a, Die Wahl der Vorstandschaft laut § 8 Ziffer 1a bis 1e

b, Die Wahl er Kassenprüfer

c, Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichtes

d, Genehmigung der Jahresrechnung

e, Die Entlastung der Vorstandschaft

f, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

g, Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

h, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

i, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft

4.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen zählen dabei nicht mit.

5.     Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.

Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies 1/5 der Erschienen Mitglieder beantragt.

6.     Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.

7.     Satzungsänderungen müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen

Stimmen gefasst werden.

8.     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer

und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der Erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 13     Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.     Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

3.     Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen dem Markt Kaisheim für die Anschaffung von Spielgeräten für den Kindergarten Kaisheim zur Verfügung gestellt.

 

 

Kaisheim, den 03.07.2018

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